Sie sind hier: Startseite / Obsolet / Schule-alt / Ehemalige / Gesellschaft / Statuten

Artikelaktionen

Statuten

Statuten

I. Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

Art. 1
Die „Gesellschaft der Ehemaligen des Gymnasiums Kirschgarten“, im folgenden GESELLSCHAFT genannt, ist ein Verein gemäss Art 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel. Die GESELLSCHAFT ist hervorgegangen aus der Fusion der „Gesellschaft ehemaliger Schülerinnen und Schüler des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasiums“ und des "Verein ehemaliger Schüler des Realgymnasiums Basel“.

Art. 2
Die GESELLSCHAFT bezweckt die Förderung des Gymnasiums Kirschgarten und seiner Schülerinnen und Schüler durch soziale, wissenschaftliche und kulturelle Unterstützung.

Beispiele für solche Unterstützungen:
 

  • Ideelle und fachliche Unterstützung der Schule und ihrer Veranstaltungen.
  • Finanzielle Unterstützung unbemittelter Schülerinnen und Schüler.
  • Hilfestellung bei der Integration von Schülerinnen und Schülern aus anderen Kulturkreisen.
  • Unterstützung der Studienaufenthalte von Schulklassen in anderen Kulturräumen.
  • Leistung von Beiträgen an Klassenausflüge zu wissenschaftlichen Zwecken,
  • wissenschaftliche Veranstaltungen und Einrichtungen, kulturelle Veranstaltungen der Schule,
  • sportliche Veranstaltungen der Schule, offizielle mehrtägige Maturreisen, Schul- und Studienheime.

Art. 3
Die GESELLSCHAFT fördert die gesellschaftlichen Kontakte zwischen ehemaligen Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums Kirschgarten und seiner Vorgängerschulen MNG und RG.

Die Gesellschaft vermittelt ihren Mitgliedern auch Informationen über das Schulgeschehen und ermöglicht persönliche Kontakte mt den aktiven und ehemaligen Lehrkräften.

II. Mitgliedschaft

Art. 4
Mitglieder der GESELLSCHAFT sind in erster Linie ehemalige Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Kirschgarten und seiner Vorgängerschulen, des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium MNG und des Realgymnasiums RG, die diese Anstalten ordnungsgemäss verlassen haben.

Ausserdem können Freunde, Förderer und Lehrkräfte des Gymnasiums Kirschgarten Mitglied werden.

Art. 5
Der Eintritt neuer Mitglieder erfolgt durch Anmeldung beim Präsidenten, beim Kassier oder beim Rektor der Schule. Die Aufnahme erfolgt durch die Kommission.

Art. 6
Die GESELLSCHAFT kann Ehrenmitglieder ernennen.

Art. 7
Alle an den Versammlungen teilnehmenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die Versammlungen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr.

Art. 8
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

Art. 9
Mitglieder, die aus der GESELLSCHAFT auszutreten wünschen, haben dies dem Präsidenten oder Kassier schriftlich mitzuteilen. Sie haben ihren Jahresbeitrag bis und mit dem Kalenderjahr zu entrichten, in dem der Austritt erfolgt.

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder unauffindbar sind, werden von der Mitgliederliste gestrichen.

Mitglieder, die dem Ansehen oder Interesse der GESELLSCHAFT oder der Schule schaden, oder die bürgerliche Ehrenfähigkeit verloren haben, können duch die Kommission ausgeschlossen werden. Die Mitteilung über einen Ausschluss erfolgt schriftlich mit dem Hinweis auf die Möglichkeit binnen 30 Tagen beim Präsidenten zu rekurrieren. Bei einem Rekurs entscheidet die Jahresversammlung mit absolutem Mehr der anwesenden Mitglider über den Ausschluss.

III. Organisation

Art. 10
Die Organe der Gesellschaft sind

- die Mitgliederversammlung,
- die Kommission,
- die Rechnungsrevisoren.

Art. 11
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahresversammlung in der ersten Jahreshälfte statt. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr. Der Jahresversammlung wird die Rechnung zur Genehmigung präsentiert.

Der Jahresversammlung obliegen Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder der Kommission, Wahl der Rechnungsrevisoren, Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Kommission, Änderung der Statuten, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Verwendung des Einnahmenüberschusses, Auflösung der GESELLSCHAFT.

Über nicht traktandierte Geschäfte können keine Beschlüsse gefasst werden.

Art. 12
Die Kommission muss auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder oder kann jederzeit in eigener Kompetenz eine ausserordentliche Mitgliederversammlung, unter Angabe der Traktanden, einberufen.

Art. 13
Die Kommission und die Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar. Während der Amtszeit gewählte Mitglieder der Kommission vollenden die Amtszeit ihrer Vorgänger.

Die Kommission umfasst fünf bis neun Mitglieder. Der Präsident wird von der Jahresversammlung bestimmt, die übrige Kommission konstituiert sich selbst.

Die Kommission führt die Geschäfte der GESELLSCHAFT. Sie legt die Kompetenzen des Präsidenten fest.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Rechnung der GESELLSCHAFT und erstatten der Jahresversammlung Bericht und Antrag.

Die Mitglieder der Kommission und die Rechnungsrevisoren arbeiten ehrenamtlich. Ihre effektiven Auslagen werden ihnen vergütet.

IV. Finanzielles

Art. 14
Für die Verbindlichkeiten der GESELLSCHAFT haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen.

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu bezahlen. Diese jährliche Beitragspflicht kann duch eine einmalige Leistung abgelöst werden. Die in einem der fusionierten Vereine durch einmalige Leistung abgelöste Beitragspflicht gilt auch für die GESELLSCHAFT.
Die erste Festsetzung sowie Änderung der Beitragshöhe werden durch die Jahresversammlung beschlossen. Änderungen gelten vom folgenden Jahr an.

Weitergehende Beitrags- und Nachschusspflichten der Mitglieder sind in jedem Fall ausgeschlossen.

Die Beitragspflicht erlischt nach vierzigjähriger Mitgliedschaft.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

V. Statutenrevision

Art. 15
Eine vollständige oder teilweise Revision der Statuten kann nur an einer Jahresversammlung oder zu diesem Zwecke einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Änderungsanträge sind mindestens drei Monate vor der vorgesehenen Versammlung dem Präsidenten zu Handen der Kommission einzureichen. Die beabsichtigte Änderung ist den Mitgliedern rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Zur Annahme der Revision bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

VI. Auflösung

Art. 16
Ein Auflösungsbeschluss kann gefasst werden, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als 20 beträgt und davon wenigstens zwei Drittel zustimmen.

Wenn der Zweck der GESELLSCHAFT hinfällig wird, das Gymnasium Kirschgarten nicht mehr existiert und eine Anpassung der GESELLSCHAFT an die veränderten Verhältnisse nicht möglich ist, braucht es für die Auflösung die Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder.

Im Falle einer Auflösung bestimmt die letzte Mitgliederversammlung über das Vereinsvermögen, das für soziale, wissenschaftliche oder kulturelle Unterstützung einzusetzen ist.

VII. Übergangsbestimmungen

Die vorliegenden Statuten treten mit der konstituierenden Mitgliederversammlung in Kraft.

Die Mitglieder der fusionierten Vereine werden automatisch Mitglied der GESELLSCHAFT, sofern sie nicht binnen sechs Monate nach der konstituierenden Gesellschaftsversammlung schriftlich Verzicht auf die Mitgliedschaft erklären.

Die fusionierenden Vereine übertragen ohne Liquidation je ihre Aktiven und Passiven der fusionierten Vereine auf dem Weg der Universalsukzession auf die GESELLSCHAFT.

Die GESELLSCHAFT übernimmt je die Aktiven und Passiven der fusionierten Vereine auf den Beginn eines Vereinsjahres. Sie hat eine Eröffungsbilanz zu erstellen.

Die fusionierten Vereine stellen für die erste Amtsperiode je 3 Mitglieder der Kommission.



Beschlossen an der konstituierenden ersten Jahresversammlung am 23. Januar 1998


Der Präsident Dr. Konrad Strub

Der Aktuar Peter Breisinger



Art. 11 Abs. 1 geändert gemäss Beschluss der Jahresversammlung vom 21. Januar 2010